Mietrecht: Asbesthaltige Bodenplatten rechtfertigen keine "Feststellungsklage"
Der Bundesgerichtshof hat die Klage ehemaliger Mieter zurückgewiesen, die ein Urteil erstreiten wollten, nach dem der damalige Vermieter für spätere Gesundheitsschäden verantwortlich gemacht werden sollte, die dadurch entstehen könnten, dass der Fußboden aus asbesthaltigen Vinylplatten bestanden hatte. Ein solches "Feststellungsinteresse" sei deshalb nicht gegeben, weil "das Risiko, in Zukunft an einem Tumor zu erkranken, der auf die Pflichtverletzung der Vermieterin zurückzuführen" sei, "minimal über dem allgemeinen Lebensrisiko" liege. Es bestehe kein Grund, mit einem zukünftigen Schaden zu rechnen. (BGH, VIII ZR 19/13)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.