Mietrecht: Nicht nur in Studentenwohnheimen wohnen Studenten
Ein Wohngebäude ist nur dann als "Studentenwohnheim" ohne Kündigungs- und Mieterschutz zu qualifizieren, wenn der Vermieter "ein konkretes Belegungskonzept mit zeitlicher Begrenzung der Mietzeit und Rotation praktiziert". Für alle anderen Vermietungen von Wohnungen, Appartements oder Zimmern an Studierende gilt dagegen der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch. Der Vermieter hatte einem 48-jährigen Mieter wegen Reibe-reien mit ihm das 12 qm große, 210 Euro teure Zimmer in einem so genannten Studentenwohnheim gekündigt. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof feststellte. Das Gebäude mit 67 Wohnräumen – überwiegend an Studenten vermietet – sei kein Studentenwohnheim, in dem gesetzliche Kündigungs- und Mieterschutzregelungen nicht anzuwenden seien. Ziel der Ausnahmeregelung vom Kündigungsschutz in Studentenwohnheimen sei es nicht, "Vermietern die Kündigung von ihnen nicht genehmen Mietern zu erleichtern". Vielmehr gehe es darum, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen. Das aber sei nur möglich, wenn der Vermieter in dem Wohnheim ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziere, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsehe. Die Dauer des Mietverhältnisses müsse dazu im Regelfall zeitlich begrenzt sein und dürfe nicht den Zufälligkeiten der studentischen Lebensplanung oder dem eigenen freien Belieben des Vermieters überlassen bleiben. (BGH, VIII ZR 92/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Eigenbedarf: Nach einem Vergleich gibt es auch "vorgetäuscht" keinen Schadenersatz
Zwar hat ein Mieter grundsätzlich einen Schadenersatzanspruch gegen seinen Vermieter, wenn der ihm wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs die Wohnung kündigt. Jedoch gilt das nicht, wenn die beiden gerichtlich einen Vergleich geschlossen haben. Das hat das Amtsgericht München entschieden. Hier hatte der Mieter einer Einzimmerwohnung Schadenersatz gefordert, weil seine Vermieterin angeblich selbst in die Wohnung einziehen wollte und ihm kündigte. Der Mieter bezweifelte das und klagte. Vor Gericht kam es zum Vergleich, der Mieter bekam eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 2.400 Euro zugesprochen. Später bemerkte der Ex-Mieter, dass die Mutter seiner Ex-Vermieterin eingezogen ist und forderte weiteren Schadenersatz - vergeblich. Das Amtsgericht wies seine Forderungen zurück. Zwar führe ein Vergleich nicht automatisch zum Verlust von Schadenersatzansprüchen. In einem solchen Fall sei er aber als „Schlussstrich“ unter den Mietvertrag zu verstehen. Schließlich habe der Mieter sich auf den Vergleich eingelassen, obwohl er den Eigenbedarf der Vermieterin nach wie vor bestritten hatte. (AmG München, 474 C 19752/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Wohnungskündigung: Schläge gegen den Vermieter-Vater schlagen mit dem Rauswurf zu Buche
Sind sich Vermieter und Mieter einer Wohnung ohnehin nicht besonders gewogen und kommt es (hier wegen einer Wasserinstallation) zu einem heftigen Streit, in dessen Verlauf der Vater/Schwiegervater der Hauseigentümer verletzt wurde, so kann dem renitenten Mieter die rote Karte gezeigt - und ihm fristlos gekündigt werden. Den Vermietern sei es nicht zuzumuten gewesen, die Mieter bis zum Ende der Kündigungsfrist in der Wohnung zu lassen. (LG Kleve, 6 S 37/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Wohnungskündigung: Will der Vermieter "getrennt" leben, so muss der Mieter das akzeptieren
Will sich ein Vermieter von seiner Frau trennen, ihr die bisherige gemeinsame Wohnung überlassen und in eine andere - von ihm vermietete - Wohnung einziehen, so müssen die darin lebenden Mieter das akzeptieren und ausziehen. Dafür können sie nicht den Nachweis verlangen, dass die Ehegatten eine Trennung im familienrechtlichen Sinne innerhalb ihrer bisherigen Ehewohnung bereits vollzogen haben oder dass sie definitiv die Scheidung beabsichtigen. Das Landgericht Heidelberg: Vernünftige, nachvollziehbare Gründe für den Umzug des Vermieters in eine eigene Wohnung liegen schon dann vor, wenn die Ehegatten sich ernsthaft entschieden haben, sich zu trennen und ihre häusliche Gemeinschaft zumindest vorläufig aufzuheben. (LG Heidelberg, 5 S 42/12)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
Eigentumswohnung: Ein Wettbüro ist kein "Laden"
Steht in der Teilungserklärung eines Hauses, dass eine Einheit im Erdgeschoss als "Laden" geführt werden dürfe, so darf darin kein Wettbüro betrieben werden. Zwar verbiete die Bezeichnung "Laden" nicht jede abweichende Nutzung, so das Amtsgericht München. Jedoch dürfe ein Wettbüro untersagt werden. Denn die Kunden halten sich über längere Zeit dort auf (teilweise werden dort ganze Fußballspiele auf Monitoren verfolgt), stehen rauchend und laut redend vor der Tür und verursachen damit deutlich intensivere Geräuschimmissionen als ein üblicher "Laden". Auch handele es sich um einen "sensiblen Standort" für ein Wettbüro, wenn ganz in der Nähe ein Kindergarten, eine Schule und eine Kirche sind.
(AmG München, 482 C 24227/11)
Quelle: IVD West/ Redaktionsbüro Wolfgang Büser.
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